Satzung

Satzung des „AC-United“ e.V.

§1 Name, Sitz

Der Verein führt den Namen „AC-United e.V.“. Sitz des Vereins ist Aachen

§2 Zweck des Vereins

Zweck des Vereins ist die nachhaltige Sozialintegration von Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen und die Förderung des Sports, §52 Abs. 1 Nr. 4 und 21 AO.

Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Unterstützung und Betreuung der Jugendarbeit von Sportvereinen – insbesondere der Jugendabteilung des Alemannia Aachen e.V. – in organisatorischer Sicht, durch Gestaltung von Sach- und Personalmitteln sowie durch die Durchführung von sportlochen Veranstaltungen aller Art, insbesondere in der Stadt Aachen und der Städteregion Aachen.

Ausgeschlossen sind alle Veranstaltungen des bezahlten Sports sowie die Förderung des bezahlten Sports.

§3 Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützig Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Die Mittel des Vereins dürfen ausschließlich zweckgebunden und zur Finanzierung der satzungsmäßigen Ausgaben eingesetzt bzw. verausgabt werden. Barauslagen können nur gegen Nachweis erstattet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins.

§4 Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins können alle juristischen und natürlichen Personen, unabhängig von ihrer Nationalität werden, die sich zu den Zielen und Aufgaben des Vereins bekennen. Der Antrag auf Aufnahme ist bei einem Vorstandsmitglied mündlich oder schriftlich zu stellen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit.

Die Aufnahme wird vom Vorstand schriftlich bestätigt. Bei Ablehnung der Mitgliedschaft besteht kein Anspruch auf Mitteilung der Gründe.

Mit der ersten Zahlung des Mitgliedsbeitrages beginnt die Mitgliedschaft. Die Mitgliedschaft erlischt durch freiwiliigen Austritt, durch Tod oder durch Ausschluss. Der freiwillige Austritt ist bei einem Vorstandsmitglied schriftlich zu erklären. Der Austritt kann nur zum Ende des Geschäftsjahres erfolgen, wobei bis zum 01. Dezember des Jahres die schriftliche Erklärung auf Beendigung der Mitgliedschaft vorliegen muss. Die Austritterklärung bewirkt den Austritt zum Ende des laufenden Geschätsjahres.

Der Ausschluss kann erfolgen:

1, Bei vereinsschädigendem Verhalten

2, Bei Nichtzahlung des Jahresbeitrages nach zweimaliger Mahnung

Der Vorstand ist für die Einhaltung der Satzung verantwortlich. Über den Ausschluss eines Mitgliedes entscheidet der Vorstand. Der Beschluss muss mit 2/3 Mehrheit aller Vorstandsmitglieder gefasst werden.

§4a Fördermitglieder

Der Verein kann Fördermitglieder aufnehmen. Das jeweilige Fördermitglied verpflichtet sich, über einen langfristigen Zeitraum hinweg regelmäßig Beträge als Spenden einzuzahlen. Das Nähere regelt eine gesondert zu beschließende Fördermitgliedsordnung.

§5 Ehrenmitgliedschaft

Die Ehrenmitgliedschaft kann Personen, die sich um die Förderung des Vereins und seiner Bestrebungen verdient gemacht haben durch Mehrheitsbeschluss der Mitgliederversammlung verliehen werden. Ehrenmitglieder haben alle Rechte und Pflichten der ordentlichen Mitglieder; eine Beitragspflicht besteht indessen für sie nicht.

§6 Rechte der Mitglieder

Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Versammlungen und Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen, dort ihr Stimmrecht auszuüben und sich unabhängig davon in Vereinsangelegenheiten an den Vorstand zu wenden, sowie alle Vergünstigungen des Vereins in Anspruch zu nehmen. Bedingung für dieses Stimmrecht sind die Volljährigkeit der Mitglieder und die Zhalung des Mitgliedsbeitrages.

§7 Pflichten aller Mitglieder

Die Mitglieder sind verpflichtet, die Ziele und Bestrebungen des Vereins zu unterstützen, die Satzungsbestimmungen und Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten, sowie die Mitgliedsbeiträge zu zahlen.

§8 Beiträge

Die zur Erreichung des Vereinszwecks benötigten Mittel werden durch die Mitgliedsbeiträge und Spenden aufgebracht. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird von der Mitgliederversammlung festgelegt. Die Beiträge werden mit Beginn des Geschäftsjahres jährlich entrichtet. In besonderen Härtefällen ist der Vorstand ermächtigt, die Beitragssätze zu ermäßigen bzw. zu stunden.

§9 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§9a Förderplan, Rücklagen

Der Verein kann zur nachhaltigen Förderung des Vereinszweckes langfristge Förderzusagen geben, soweit die entsprechenden Mittel im Verein vorhanden sind oder durch Zusagen der Fördermitglieder gedeckt sind. Sind solche Förderzusagen abgegeben, so hat der Verein zur Verwirklichung dieser Förderzusagen zweckgebundene Rücklagen in seinem Förderplan auszuweisen. Die Verpflichtung darf einen Zeitraum von sieben Jahren nicht überschreiten.

§10 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

1, Der Vorstand

2. Die Mitgliederversammlung

§11 Zusammensetzung des Vorstandes

Der Vorstand wird in direkter Wahl von der Mitgliederversammlung gewählt.

Der Vorstand besteht aus:

1. dem Vorsitzenden

2. dem stellvertretenden Vorsitzenden

3. dem Schriftführer

4. dem Schatzmeister

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstandes, darunter der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende, vertreten.

 

§12 Aufgaben des Vorstandes

Der Vorstand leitet den Verein. Er hat über alle wesentlichen Angelegenheiten des Vereins zu entscheiden, sofern nicht andere Vereinsorgan zuständig sind. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend sind.

Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder, sofern die Satzung nichts anderes vorschreibt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

Der Vorsitzende führt unter Beachtung der Vereinssatzung und der Beschlüsse der Vereinsorgane die laufenden Geschäfte des Vereins.

Der stellvertretende Vorsitzende übernimmt diese Aufgaben, soweit der Vorsitzende verhindert ist.

Der Schriftführer ist verantwortlich, dafür, dass der Schriftverkehr des Vereins ordnungsgemäß durchgeführt wird. Er hat die Vorstandbeschlüsse und -entscheidungen in Protokollen festzuhalten.

Der Schatzmeister verwaltet das Vermögen des Vereins und regelt dessen Geldangelegenheiten. Er ist dabei an den jeweiligen Mehrheitsbeschluss des Vorstandes gebunden.

Der Vorstand ist verpflichtet, mindestens zweimal im Jahr zusammenzutreten.

Die Mitgliederversammlung ist durch den Vorsitzenden des Vereins mindestens einmal im Jahr einzuberufen, nach Möglichkeit im ersten Vierteljahr. Die Einladung ergeht schriftlich oder per Mail unter Angabe der Tagesordnung spätestens zwei Wochen vor dem Versammlungstermin.

Der Vorsitzende kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Er ist dazu verpflichtet, wenn ¼ der Vereinsmitglieder dies schriftlich, unter Angabe des Zwecks und der Gründe, beantragen.

Die außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb von zwei Wochen nach der Beschlussfassung des Vorstandes oder des Eingangs des Antrages der Mitglieder einzuberufen.

 

§13 Mitgliederversammlung

Der Mitgliederversammlung obliegen folgende Aufgaben:

1. Wahl der Mitglieder des Vorstandes für die Dauer von zwei Jahren (Protokoll über die Wahlen sind aufzubewahren; Wiederspruch kann innerhalb von vier Wochen eingelegt werden);

2. Wahl von zwei Rechnungsprüfern für die Dauer von zwei Jahren (die Rechnungsprüfer dürfen nicht dem Vorstand angehören oder mit einem der Vorstandsmitglieder verwandt sein);

3. Festsetzung der Mitgliedsbeiträge;

4. Beschlussfassung über die Geschäftsberichte durch den Vorsitzenden und den Schriftführer;

5. Beschlussfassung über die Jahresabrechnung und über den Förderplan;

6. Entscheidung über die Entpflichtung des Vorstandes, insbesondere des Schatzmeisters;

7. Entscheidung über Satzungsänderung;

8. Ergänzungswahl zum Vorstand, wenn eine Person oder gegebenenfalls auch mehrere Personen des Vorstandes zurücktreten;

9. Entscheidung über die Auflösung des Vereins;

10. Wahl des Wahlleiters und Protokollführers bei Vorstandswahlen. Jede ordnungsgemäß einberufene ordentliche oder außerordentliche Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

Bei Abstimmung genügt einfache Stimmenmehrheit, es sei denn, die Satzung bestimmt für den Einzelfall etwas anderes.

Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.

§14 Niederschriften

Über Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlung sind Niederschriften anzufertigen, die vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen sind. Der Verein ist verpflichtet, ein Protokollbuch zu führen, in dem alle Niederschriften aufzubewahren sind.

§15 Satzungsänderungen

Satzungsänderungen können durch die Mitgliederversammlung beschlossen werden, und zwar mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder. Ein Antrag auf Satzungsänderung muss den Mitgliedern spätestens mit der Einladung zur Mitgliederversammlung bekanntgegeben werden.

§16 Anträge

Anträge müssen einem Vorstandsmitglied mündlich oder schriftlich zur Kenntnis gebracht werden. Der mündliche Antrag ist zu protokollieren.

§17 Auflösung des Vereins

Der Verein kann nur mit einer ordnungsgemäßen einberufenen Mitgliederversammlung und einer Mehrheit von ¾ der anwesenden Mitglieder aufgelöst werden. Im Fall der Auflösung oder Aufhebung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das gesamte vorhandene Vermögen an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für Förderung der Jugendhilfe, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.